GemeindeGeboltskirchen
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Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.Zum Grundbesitz gehören Grund und Boden einschließlich Gebäude.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:
Grundsteuer A:
Grundsteuer B:
Da die Festsetzung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages durch die Finanzämter erfolgt, können Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder gegen die Höhe des Einheitswertes bzw. des Steuermessbetrages richten, nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde gerichtet werden, sondern sind schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes zu richten.
Erst eine Änderung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt zieht auch eine Änderung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde nach sich.