GRUNDSTEUER
Art der Steuer | Hebesatz |
Grundsteuer A | 500% des Steuermessbetrages (laut Bescheid des Finanzamtes) |
Grundsteuer B | 500% des Steuermessbetrages (laut Bescheid des Finanzamtes) |
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.
Zum Grundbesitz gehören Grund und Boden einschließlich Gebäude.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:
Grundsteuer A:
das landwirtschaftliche Vermögen
das forstwirtschaftliche Vermögen
das Weinbauvermögen
das gärtnerische Vermögen
das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Grundsteuer B:
bebaute Grundstücke
- Mitwohngrundstücke
- Geschäftsgrundstücke
- gemischtgenutzte Grundstücke
- Einfamilienhäuser
- sonstige bebaute Grundstücke
alle unbebauten Grundstücke
Da die Festsetzung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages durch die Finanzämter erfolgt, können Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder gegen die Höhe des Einheitswertes bzw. des Steuermessbetrages richten, nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde gerichtet werden, sondern sind schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes zu richten.
Erst eine Änderung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt zieht auch eine Änderung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde nach sich.